
Ein Wertgutachten ist ein Immobiliengutachten in kürzerer kompakterer Form
Das Kurzgutachten – für außergerichtliche und einvernehmliche Fälle
Wir sind uns einig und benötigen nur noch den Immobilienwert
Mehr über das Wertgutachten in Kurzform
Für wen das Wertgutachten in Kurzform geeignet?
Für alle Interessenten, die den Wert einer Immobilie benötigen, das Gutachten aber nicht zur Vorlage bei Gericht verwenden müssen. In der Regel ist das bei einvernehmlichen Auseinandersetzungen (außergerichtliche) der Fall.
Als Gutachten zur Vorlage bei Gericht kann nur das Vollgutachten verwendet werden. Bei strittigen Auseinandersetzungen und Interessenskonflikten reicht ein Kurzgutachten in der Regel nicht. Das trifft meist auf Scheidungen und Erbschaftangelegenheiten zu.
Welche Leistungen können Sie erwarten?
Das Wertgutachten / Kurzgutachten / die Kurzbewertung wird rechnerisch nach den Anforderungen des §194 BauGB und der ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung) erarbeitet.
Verzichtet wird auf umfangreiche Objektbeschreibungen, umfangreiche Ausführungen zu den Wertermittlungsschritten und zu den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen. Insgesamt ist es kompakter als ein Vollgutachten.
Das Kurzgutachten beinhaltet u.a.:
- eine Ortsbesichtigung
- Abgleich der Aktenlage mit den örtlichen Begebenheiten
- umfangreiche Berechnungen zur Wertermittlung
Angebot und Kosten

Zusammenfassung
Erstellt wird ein Wertgutachten in Kurzform, welches den rechnerischen Anforderungen nach §194 BauGB und der ImmoWertV entspricht. Die umfangreiche Wertermittlung erfolgt nur einseitig im führenden Verfahren und wird auch nur einseitig begründet. Die Objektbeschreibungen werden in kurzer Form zusammengefasst.
Durchgeführt wird eine ausführliche Ortsbesichtigung mit dem Abgleich der Aktenlage und tatsächlichen Begebenheiten.
Je nach Bewertungsobjekt ca. 10 – 50 Seiten.
Welche Kosten entstehen?
ab 1642,20 € inkl. MwSt.
laut Honorarverordnung des b.v.s./multipliziert mit dem Faktor 0,6

Sie möchten ihre Immobilie bewerten lassen?
Gerne erstelle ich ihnen ein gerichtsfestes Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB für beispielsweise folgende Anlässe:
- Erbauseinandersetzungen
- Ehescheidungen
- Zwangsversteigerungen
- Schenkungen
- Verkauf einer Immobilie aus anderen Gründen

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